Midijob

    Was ist ein Midijob?

    Unter einem Midijob versteht man in Deutschland ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer* mehr als 520 Euro (ab Oktober 2022) und weniger als 1.600 Euro verdient. Simpel gesprochen beginnt der Midijob also dort, wo der Minijob aufhört.

    Den Minijob gibt es seit 1977. Definiert wird er im § 8 SGB IV. Der Minijobber* profitiert vom Mindestlohn. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.

    Hintergrund zur Einführung des Midijobs

    2003 hatte die Bundesregierung den Midijob als Teil ihrer umstrittenen Hartz-Reformen eingeführt. Man wollte verhindern, dass jene Arbeitnehmer* benachteiligt werden, die nur geringfügig mehr als in einem versicherungsfreien Minijob verdienen. In seiner quantitativen Bedeutung blieb der Midijob zwar deutlich hinter dem kleineren Bruder* Minijob zurück – verdoppelte sich aber trotzdem zwischen 2003 und 2013 von 600.000 auf 1,3 Millionen.

    Der Midijob ist das Mischwesen des Niedriglohnsektors. Der Duden sieht in midi eine Fantasiebildung zum englischen middle, die übrigens schon in den 1970er Jahren nach Deutschland schwappte. Der Midijob bewegt sich auf halber Länge zwischen den Eckpfeilern Minijob und regulärer Teilzeitbeschäftigung.

    Die Vorteile der Beschäftigungsform Midijob

    Gerade im Niedriglohnsektor bietet die Beschäftigungsform Midijob sowohl Arbeitnehmern* als auch Arbeitgebern* wichtige Vorteile.

    • Mehr Spielraum für den Arbeitnehmer*
      Analog zum Begriff Midijob wurde auch der Terminus „Beschäftigung in der Gleitzone“ bzw. seit dem 1. Juli 2019 auch „die Beschäftigung im Übergangsbereich“ verwendet. Diese Begriffe zeigen die Kernidee des Midijobs an: Der Arbeitnehmer* hat durch die o.g. Ober- und Untergrenze einen Spielraum im Verdienst. Sollte ein Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nachgehen, so ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die Einordnung des Arbeitsverhältnisses.
    • Flexibilität bei der Berechung für Abgaben und Steuern
      Neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen zählen auch eventuelle Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zum Bruttoarbeitsentgelt dazu. Bei eventuellen Schwankungen des monatlichen Einkommens erfolgt von Seiten des Arbeitgebers* entweder eine Schätzung oder eine Durchschnittsberechnung – die dann als Grundlage für Abgaben und Steuern gilt.

    Ausnahmen: Alle Ausbildungsverhältnisse fallen nicht unter den Midijob – also weder Praktikanten noch Auszubildende oder Absolventen eines sozialen Jahres. Studenten können allerdings einen Midijob ausüben, sie müssen lediglich einen Rentenbeitrag abführen.

    • Geringere Arbeitnehmerbeiträge
      Geregelt ist die Beschäftigung im Übergangsbereich im Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Der Midijobber* zahlt also Abgaben an alle Sozialversicherungsträger sowie Steuern. Die Arbeitnehmerbeiträge liegen allerdings unter denen, die ein regulärer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigter zahlen muss.

    Gesetzliche Regelung ab Oktober 2022

    Ab Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn der Beschäftigte 520,01 EUR bis maximal 1.600 EUR verdient. Zudem werden Arbeitnehmer* mit Verdienst im unteren Bereich beim Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber* im unteren Einkommensbereich stärker belastet.

    Midijobber*, die schon am 30. September 2022 ein durchschnittliches Entgelt bis 520 EUR verdienen, würden durch die neuen Regelungen am 1. Oktober 2022 unter die Minijobregeln fallen. Sie erhalten aber Bestandsschutz. D. h., solange das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt, bleiben sie – bis höchstens 31. Dezember 2023 – mit den alten Midijob-Vorgaben sozialversicherungspflichtig. Damit bleibt auch ihr Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten.

    Sie können ihre Beschäftigung in diesem Zeitraum an die neuen Regelungen anpassen. Sie können auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Rentenversicherungsanstalt beantragen.

    Quellen: