Minijob

    Was ist ein Minijob?

    Ein Minijob ist eine geringfügige berufliche Tätigkeiten mit einem monatlichen Höchstgehalt von 450 € oder einem Arbeitspensum von höchstens 70 Tagen im Jahr.

    Den Minijob gibt es seit 1977. Definiert wird er im § 8 SGB IV. Der Minijobber* profitiert vom Mindestlohn. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.

    Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn erstens das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro (bis 31. September 2022) nicht übersteigt, oder zweitens die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (kurzfristige Beschäftigung) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

    Wann ist eine Beschäftigung nicht mehr geringfügig?

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen insgesamt mehr als 450 Euro Arbeitsentgelt erzielt werden. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt besteht, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden u.a. durch ermäßigte Abgaben und Steuervorteile besonders gefördert.

    Geringfügige Beschäftigungen und die Sozialversicherung

    Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die seit den Hartz-Reformen auch Minijobs genannt werden, gelten sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten. Für Arbeitnehmer* sind Minijobs überwiegend beitrags- und steuerfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt seit dem 01. Januar 2013 eine Versicherungspflicht. Auf Antrag kann sich der Arbeitnehmer* von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird dieser Antrag wirksam, bleibt der Arbeitnehmer* komplett beitragsfrei.

    Gesetzliche Neuregelungen geringfügiger Beschäftigungen bzw. der Minijobs

    Ab Oktober 2022 gibt es eine neuen Minijob-Regelung

    • Im Minijob dürfen ab Oktober bis zu 520 EUR im Monat verdient werden
    • Die bisher fixe Einkommensgrenze passt sich künftig dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohns an.
    • Die neue, sogenannte Geringfügigkeitsgrenze entspricht einer Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche zum neuen gesetzlichen Mindestlohn.
    • Anders als bisher ist sie zukünftig dynamisch angelegt. D. h., erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob.

    Verdienstgrenze und die Ausnahmeregelung davon

    Bisher gilt: Liegt der monatliche Verdienst über der maximalen Verdienstgrenze von 450 EUR, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Diese ergibt sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherer. Danach sind gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen unschädlich, unabhängig davon, wie hoch der Verdienst dann ist. Als „gelegentlich“ wird bislang ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr angesehen.

    Ab dem 1. Oktober 2022 ändert sich auch dies. Jetzt wurde die Möglichkeit des unvorhersehbaren (ungeplanten) Überschreitens gesetzlich geregelt und stark eingeschränkt.

    Die neuen Regeln sehen so aus:

    • Unter „gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zu verstehen und die Überschreitung im jeweiligen Monat darf maximal 520 EUR betragen.
    • Der Jahresverdienst im Minijob kann damit höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze umfassen. Im Normalfall beträgt die Verdienstgrenze 6.240 EUR (520 EUR x 12) pro Jahr, bei Vorliegen der Voraussetzungen für unvorhersehbares Überschreiten sind es also höchstens 7.280 EUR im Jahr.

    Quellen: