KSK, oder Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse gehört der Unfallversicherung Bund und Bahn an. Förderung erfährt die KSK durch den Staat, weil die Berufsgruppen sozial meist schlechter abgesichert sind als andere Selbstständige. Mit der Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstler* als wichtig für die Gesellschaft anerkannt.
Gesetzliche Regelungen findet man im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dort sind die Voraussetzungen festgehalten, ob ein Künstler aus den vier Kunstsparten:
Musik, Darstellende Kunst oder Bildende Kunst einschließlich Design oder als Publizist, die Versicherungspflicht erfüllt.
Darüber hinaus berechnet die KSK für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, die eingezogen werden, um sie dann an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiterzuleiten, denn die KSK ist selbst kein Leistungsträger. Vielmehr versteht sie sich als Zwischenglied und Koordinationsstelle und im weitesten Sinn als Arbeitgeber für Künstler*, denn die Beiträge für die Sozialversicherung stockt die KSK wie ein Arbeitgeber auf.
Die Zuschüsse werden durch den Bund (20%) und aus Sozialabgaben von Unternehmern (30%), die Kunst und Publizistik verwerten, finanziert. Welche Monatsbeiträge ein Mitglied zu zahlen hat, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Das Arbeitseinkommen (abzüglich der Betriebsausgaben) wird am Jahresende vom Kunstschaffenden für das folgende Jahr geschätzt und bei der KSK gemeldet.
Sollte sich die Auftragslage, ob weniger oder mehr, im Beitragsjahr verändern, besteht eine Nachmeldepflicht. Ausschlusskriterien einer Mitgliedschaft ist u.a. die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro jährlich (Ausnahme sind Berufsanfänger).
Nähere Infos: www.kuenstlersozialkasse.de